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Mitglied werden

Wir freuen uns, dass Sie Interesse an einer Mitgliedschaft im Förderverein der Schule am Goldberg haben.

Unter  Beitrittserklärung SEPA_FVSaG  können Sie sich die entsprechende Beitrittserklärung als PDF herunterladen.

Die Beitragsordnung können Sie hier nachlesen:

 

Förderverein der Schule am Goldberg     
Beitragsordnung
 (als PDF: Beitragsordnung )

Entsprechend § 8 der Satzung des Fördervereins der Schule am Goldberg e. V. wird von der Mitgliederversammlung die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.

§1 Geltungsbereich und Dauer
(1)  Die Beitragsordnung gilt für alle Mitglieder des Fördervereins der Schule am Goldberg e.V..
(2)  Die Beitragsordnung regelt die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge. Spenden und andere Zuwendungen an den Verein sind nicht Gegenstand dieser Beitragsordnung.
(3)  Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis sie durch die Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben wird.

§2 Beitragshöhe
(1)  Die Höhe des Beitrages für Einzelpersonen wird auf 15,00 Euro im Jahr festgelegt.
(2)  Die Höhe des Beitrages für Familien wird auf 20,00 Euro im Jahr festgelegt.
(3)  Die Höhe des Beitrages für juristische Personen wird auf 30,00 Euro im Jahr festgelegt.
(4)  Wird durch eines der Mitglieder einmalig oder dauerhaft ein höherer Betrag gezahlt als vorstehend festgelegt, wird der Differenzbetrag als allgemeine Spende behandelt.

§3 Fälligkeit der Beiträge und Zahlungsweise
(1)  Der Jahresbeitrag ist zum 31.03. eines jeden Jahres fällig.
(2)  Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Verein üblicherweise als Jahresbeiträge einmal jährlich per Lastschrifteinzug erhoben. Die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug erteilt das Mitglied.
(3)  Das Mitglied trägt dafür Sorge, dass der Lastschrifteinzug bei Fälligkeit des Beitrags ordnungsgemäß erfolgen kann. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein rechtzeitig bekannt zugeben.
(4)  Wird eine durch den Förderverein berechtigt eingereichte Lastschrift nicht eingelöst oder wegen Widerspruch zurückbelastet, trägt das Mitglied die dem Verein ggf. dadurch entstandenen Kosten.
(5)  Durch Mitglieder, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, sind die Mitgliedsbeiträge zum Fälligkeitszeitpunkt auf das Vereinskonto zu überweisen. Der Verein empfiehlt dafür die Einrichtung eines Überweisungsdauerauftrages.
(6)  Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Beitragsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die erste Mahnung ist kostenlos. Für die zweite Mahnung werden 10 Euro fällig.
(7)  Bei Neumitgliedern, die am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, erfolgt der Einzug des ersten Jahresbeitrags zum 01.09. des Beitrittsjahres, wenn sie dem Verein im ersten Halbjahr eines Jahres beigetreten sind bzw. gemeinsam mit dem ersten Folgebeitrag zum 31.03. des Folgejahres, wenn sie dem Verein im zweiten Halbjahr eines Jahres beigetreten sind.
(8)  Bei Neumitgliedern, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, ist der erste Jahresbeitrag 6 Wochen nach Beitritt zu zahlen.

§4 Ausnahmen
(1)  Bei Neumitgliedern beginnt die Beitragspflicht grundsätzlich mit dem Beginn des ersten Monats nach Beantragung der Mitgliedschaft – sofern nicht ein anderes Datum für den Beginn der Mitgliedschaft bestimmt wurde. Für das erste Jahr der Mitgliedschaft erfolgt die Berechnung des Mitgliedsbeitrags zeitanteilig nach Monaten.
(2)  Durch den Vorstand kann bei persönlichen Notlagen der Beitrag für maximal ein Jahr erlassen werden. Das betroffene Mitglied muss dieses schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen. Der Vorstand hat die Gründe für den Antrag vertraulich zu behandeln.

§5 Spendenbescheinigung
(1)  Alle Mitglieder erhalten für ihre im Kalenderjahr gezahlten Mitgliedsbeiträge zum Jahresende eine Spendenbescheinigung.
(2)  Bei Spenden über 200 Euro stellen wir automatisch eine Spendenbescheinigung aus. Bei Spenden bis 200 Euro genügt der Kontoauszug für das Finanzamt.
(3)  Auf Wunsch kann für gezahlte Spenden zwischen 50 und 200 EUR einmal jährlich eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

§6 Datenschutz
(1)  Soweit im Rahmen der Kontenführung oder der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen personenbezogene Daten gespeichert werden, erfolgt dies unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes.

§7 Änderungen der Beitragsordnung
(1)  Diese Beitragsordnung kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert oder aufgehoben werden.
(2) Eine Änderungen oder Aufhebung der Beitragsordnung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.

Heusenstamm, den 01. Juli 2015