Satzung

Die aktuelle Satzung des Fördervereins der Schule am Goldberg e. V. in der Fassung vom 24.02.2014 können Sie sich hier im PDF-Format herunterladen.

 

Förderverein der Schule am Goldberg

Satzung


§1  Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen  „Förderverein der Schule am Goldberg“.
2. Sitz des Vereins ist Heusenstamm.
3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des Unterrichts und der Bildungs- und Erziehungsarbeit der  Schule am Goldberg über die
Verpflichtung des Schulträgers hinaus.
b) die Förderung der sozialen Integration der Schülerinnen und Schüler.
3.1. Die Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a) Bereitstellung von Geld- und Sachspenden
b) Vorträge und Veranstaltungen (entsprechend des Vereinszwecks)
c) Zusammenarbeit mit dem Schulelternbeirat
d) Aktivierung von allen Personen, die an den Belangen der Schule interessiert  sind.
e) das Angebot von Betreuungsmaßnahmen außerhalb der regulären  Unterrichtszeit.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,  oder durch verhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

 

§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie  Gebietskörperschaften werden, die
die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Der Eintritt in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Betroffenen  die Berufung der
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
4. Der Austritt aus dem Verein ist nur durch schriftliche Austrittserklärung zum  Jahresende möglich und muss bis
zum 30. September des laufenden Jahres beim  Vorstand eingegangen sein.
5. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder  das Ansehen des Vereins
schädigen, können auf Antrag des Vorstandes aus dem  Verein ausgeschlossen werden.
6. Mitglieder des Vereins, die sich besonders um die Förderung des „Förderverein der  Schule am Goldberg“ verdient
gemacht haben, können durch den Vorstand zu  Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§4 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.

 

§5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und in allen  Angelegenheiten zuständig, für die nicht
in der Satzung oder durch Beschluss der  Mitgliederversammlung die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans
begründet  ist.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird  vom Vorstand einberufen.
Die Einberufung muss schriftlich mit der Tagesordnung  mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Zusätzliche Versammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt, oder  wenn mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Beschlussfassung die Einberufung beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen  Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung, auch soweit sie die  Vereinsaufgaben betreffen, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen  Stimmen. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an.
Als Vorstandsmitglieder  sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
5. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden zu  unterzeichnen und vom Vorstand zu verwahren.
6. Der vom Vorstand vorgelegte Jahresabschluss ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
7. Die Mitgliederversammlung ernennt die Kassenprüfer. Diese legen auf der jeweils  nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht  vor. Auf Antrag der Kassenprüfer entscheidet die Versammlung über den in 6.  vorgelegten Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes.

 

§6 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn sowohl gerichtlich als  auch außergerichtlich.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) eine/ein stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
c) dem Kassenwart
d) der/dem Schriftführer(in).
3. Alle Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der  Mitgliederversammlung gewählt. Gibt es für eine Vorstandsposition mehr als einen  Bewerber, muss die Wahl geheim durchgeführt werden. Stimmenthaltungen werden  als „Neinstimme“ gewertet.
4. Mitglieder des Vorstandes gelten als gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit auf  sich vereinen.
5. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kassenwart. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

§7 Beirat
1. Der Beirat besteht aus
a) der Schulleiterin/dem Schulleiter
b) einer/einem von der Gesamtkonferenz gewählten Vertreterin/Vertreter
c) einer/einem vom Schulelternbeirat gewählten Vertreterin/Vertreter.
2. Der Vorstand kann den Beirat in beratender Funktion zu den Vorstandssitzungen,  insbesondere zur Entscheidung über die Vergabe der Mittel gemäß § 9 Ziffer 1.1.  hinzuziehen.
3. Den Beiratsmitgliedern steht, sofern sie nicht ohnehin Vereinsmitglieder sind, das  Recht zur Teilnahme – ohne Stimmrecht – an den Mitgliederversammlungen des  Vereins zu.

 

§8 Verwaltung, Beitrag
1. Die Tätigkeit im Verein und seinen Organen ist ehrenamtlich.
1.1. Auslagen, die durch den Geschäftsbetrieb bedingt sind, werden im Rahmen der steuerlichen Grenzen erstattet.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages  und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer  Beitragsordnung bestimmt.

 

§9 Verwendung der Mittel
1. Über die Verwendung der im laufenden Vereinsjahr zur Verfügung stehenden Mittel  entscheidet der Vorstand nach Beratung mit dem Beirat.
2. Die Kassengeschäfte des Fördervereins führt der Vorstand.
3. Der Vorstand legt auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Verwendung der Fördermittel ab.

 

§10 Schlussbestimmungen
1. Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer für diesen Zweck einzuberufenden  Mitgliederversammlung möglich. Es erfordert eine Dreiviertelmehrheit der  anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen  Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt an die Schule am Goldberg bzw. an den Schulträger, der es unmittelbar  und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Unterrichts- und Erziehungsarbeit) an  dieser Schule zu verwenden hat.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

 

Heusenstamm, den 24.02.2014

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