Die aktuelle Satzung des Fördervereins der Schule am Goldberg e. V. in der Fassung vom 24.02.2014 können Sie sich hier im PDF-Format herunterladen.
Förderverein der Schule am Goldberg
Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Schule am Goldberg“.
2. Sitz des Vereins ist Heusenstamm.
3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des Unterrichts und der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule am Goldberg über die
Verpflichtung des Schulträgers hinaus.
b) die Förderung der sozialen Integration der Schülerinnen und Schüler.
3.1. Die Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a) Bereitstellung von Geld- und Sachspenden
b) Vorträge und Veranstaltungen (entsprechend des Vereinszwecks)
c) Zusammenarbeit mit dem Schulelternbeirat
d) Aktivierung von allen Personen, die an den Belangen der Schule interessiert sind.
e) das Angebot von Betreuungsmaßnahmen außerhalb der regulären Unterrichtszeit.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Gebietskörperschaften werden, die
die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Der Eintritt in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung der
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
4. Der Austritt aus dem Verein ist nur durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende möglich und muss bis
zum 30. September des laufenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein.
5. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder das Ansehen des Vereins
schädigen, können auf Antrag des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
6. Mitglieder des Vereins, die sich besonders um die Förderung des „Förderverein der Schule am Goldberg“ verdient
gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.
§5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und in allen Angelegenheiten zuständig, für die nicht
in der Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans
begründet ist.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Die Einberufung muss schriftlich mit der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Zusätzliche Versammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt, oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Beschlussfassung die Einberufung beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung, auch soweit sie die Vereinsaufgaben betreffen, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an.
Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
5. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und vom Vorstand zu verwahren.
6. Der vom Vorstand vorgelegte Jahresabschluss ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
7. Die Mitgliederversammlung ernennt die Kassenprüfer. Diese legen auf der jeweils nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht vor. Auf Antrag der Kassenprüfer entscheidet die Versammlung über den in 6. vorgelegten Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes.
§6 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) eine/ein stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
c) dem Kassenwart
d) der/dem Schriftführer(in).
3. Alle Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Gibt es für eine Vorstandsposition mehr als einen Bewerber, muss die Wahl geheim durchgeführt werden. Stimmenthaltungen werden als „Neinstimme“ gewertet.
4. Mitglieder des Vorstandes gelten als gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit auf sich vereinen.
5. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kassenwart. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§7 Beirat
1. Der Beirat besteht aus
a) der Schulleiterin/dem Schulleiter
b) einer/einem von der Gesamtkonferenz gewählten Vertreterin/Vertreter
c) einer/einem vom Schulelternbeirat gewählten Vertreterin/Vertreter.
2. Der Vorstand kann den Beirat in beratender Funktion zu den Vorstandssitzungen, insbesondere zur Entscheidung über die Vergabe der Mittel gemäß § 9 Ziffer 1.1. hinzuziehen.
3. Den Beiratsmitgliedern steht, sofern sie nicht ohnehin Vereinsmitglieder sind, das Recht zur Teilnahme – ohne Stimmrecht – an den Mitgliederversammlungen des Vereins zu.
§8 Verwaltung, Beitrag
1. Die Tätigkeit im Verein und seinen Organen ist ehrenamtlich.
1.1. Auslagen, die durch den Geschäftsbetrieb bedingt sind, werden im Rahmen der steuerlichen Grenzen erstattet.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt.
§9 Verwendung der Mittel
1. Über die Verwendung der im laufenden Vereinsjahr zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet der Vorstand nach Beratung mit dem Beirat.
2. Die Kassengeschäfte des Fördervereins führt der Vorstand.
3. Der Vorstand legt auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Verwendung der Fördermittel ab.
§10 Schlussbestimmungen
1. Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer für diesen Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung möglich. Es erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt an die Schule am Goldberg bzw. an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Unterrichts- und Erziehungsarbeit) an dieser Schule zu verwenden hat.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
Heusenstamm, den 24.02.2014
Die aktuelle Satzung des Fördervereins der Schule am Goldberg e. V. in der Fassung vom 24.02.2014 können Sie sich hier im PDF-Format herunterladen.